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Neue Dienstanweisung für Schulwarte DA S01

admin12752

Viele Wiener Schulwart:innen sind besorgt und verärgert über die neu veröffentlichte Dienstanweisung DA S01, die mit 01.03.2025 in Kraft tritt. Deine FCG-Vertreter haben in den letzten Wochen zahlreiche telefonische und persönliche Anfragen beantwortet und die Bedenken der Kolleg:innen gesammelt. Es ist also wieder Zeit für einen 

FCG-Faktencheck

zur Dienstanweisung DA S01

 

Die neue Dienstanweisung DA S01 kam am 09.01.2025 im Dienststellenauschuss 124 zur Abstimmung. Die Vertreter von FCG und SPV haben die neue Anweisung in mehreren Punkten kritisiert und eine Überarbeitung zum Schutz der Kolleg:innen eingefordert. Unseren Forderungen zur Verbesserung Deiner Arbeits- und Lebensqualität wurde in keinem Punkt entsprochen. Stattdessen hat Vorsitzender Werner Wohlfahrt die Vorgaben der Dienststelle ohne Änderungen zur Abstimmung gebracht.

 

Kurze Erinnerung zur Verteilung der Mandate:

 

9 FSG

3 SPV

3 FCG

1 AUF

 

Die Vertreter der FCG und die Vertreter der SPV (siehe Beitrag auf der Website der SPV – externer Link: https://pv1918.com/2025/01/09/fremdschamen/) haben gegen die Dienstanweisung DA S01 gestimmt. Trotzdem kam ein mehrheitlicher Beschluss für die neue Dienstordnung zu Stande.

 

Punkte, die von vielen besorgten Kolleg:innen vorgebracht wurden:

 

§3 Weisungen

In der neuen Dienstanweisung wird unter §3 präzisiert, in welchen Angelegenheiten Weisungen der Schulleitung zu befolgen sind. Nämlich solche, die im Rahmen der Stellenbeschreibung Schulwart*innen erteilt werden.


Genau diese Stellenbeschreibung wurde aber vielen Kolleg:innen niemals zur Kenntnis gebracht. Die FCG fordert daher die automatische Zusendung aller gültigen Rechtsstücke an alle Betroffenen durch die MA 56. Es soll nicht mehr vorkommen, dass Du für die Einhaltung einer Hauptdienstanweisung selbst weitere Unterlagen einfordern musst.

 

§4 Dienstzeit des zeitlich ungeregelten Schulwartes

 Auch in der neuen Dienstanweisung wurde kein genauer Zeitpunkt für ein Dienstende festgelegt. Dein Dienst endet weiterhin erst dann, wenn Du alle Deine Tätigkeiten laut allen gültigen Dienstanweisungen erledigt hast. Der Vorsitzende der Hauptgruppe I, Manfred Obermüller hat zugesagt, sich der Sache anzunehmen und hat angekündigt, mit Frau Mag.a Trattnig Kontakt aufzunehmen. Das Ergebnis der Gespräche bleibt abzuwarten.

 

§4a Dienstzeit der*des Schulwart*in im 40-Stunden Dienst

Hierzu erreichen uns aktuell die meisten Anfragen. Wir möchten diesbezüglich festhalten: Auch uns konnte keine schlüssige Begründung für die Abänderung der Dienstzeiten im Wechseldienst genannt werden.

 

Uns ist voll bewusst, dass Du bei einem Dienstende von 21:15 Uhr nicht alle vorgeschriebenen Tätigkeiten erledigen kannst, welche wären….

 

·         DA S01 §23 tägliche Hausbegehung

·         DA S01 §30 Pkt. 2 es sind von schulfremden Mitbenützern benützte Räume nach Beendigung der Mitbenützung zu reinigen – d.h. auch Turnsäle und Garderoben.

·         DA S02 Pkt. 4 WC-Anlagen sind NACH Unterricht zu reinigen – d.h. auch bei Turnsälen

·         DA S02 Pkt. 12 Duschen sind nach erfolgter Benützung zu reinigen 


Wir empfehlen Dir auf jeden Fall, Deinen Personalreferenten schriftlich zu informieren, wenn Du es nicht schaffen solltest, die obigen Tätigkeiten innerhalb Deiner Dienstzeit zu erledigen.

 

Ein weiterer Punkt ist die Streichung des letzten Satzes des §4a der alten Dienstordnung. Er lautete: „Wird nur ein Schulwart eingesetzt, gilt für ihn die Dienstzeitregelung gemäß §4.“

 

Dies bedeutet, dass Kolleg:innen im Mitteldienst oder Springer:innen, die einen zeitlich ungeregelten vertreten – mit Ausnahme der gesetzlichen 30 Minuten Pause pro Tag - das Haus zu keinem Zeitpunkt verlassen dürfen. Und das bei möglichen Arbeitszeiten bis 24 Uhr.

 

§5 Meldung der Dienstverhinderung

 Viele Kolleg:innen fragen uns:

„Warum muss ich mich bei meiner Dienstgeberin und bei der Schulleitung krank melden? Wie soll das an schulfreien Tagen funktionieren?“

 

Wir sind der Meinung, dass man sich gemäß Dienstrecht einmal bei einem Vorgesetzten in der Magistratsabteilung 56 krank zu melden hat. Alle weiteren Maßnahmen sind bei Bedarf von der MA 56 zu setzen. 

 

§20 Inventararbeiten

Eine weitere Frage, die uns häufig gestellt wird:

„Wie ist der Satz zu verstehen, dass ohne schriftliche Genehmigung der Magistratsabteilung 56 kein fremdes Inventar im Schulgebäude eingestellt werden darf?“

Auch hier konnte uns nicht erklärt werden, was dieser Satz in der Praxis zu bedeuten hat. Offenbar gibt es eine Fremdinventarregelung, die zwar an Schulleitungen ausgesandt wurde, aber nicht an Schulwart:innen und Raumpfleger:innen.

Wie sollen wir eine Regelung einhalten, von der wir nicht einmal in Kenntnis gesetzt wurden? Woher sollen wir wissen, ob es für die diversen privaten Regale bzw. sonstiges Fremdinventar in unseren Schulen eine schriftliche Genehmigung der Magistratsabteilung 56 gibt?

 

§21 Hauswartung - Hauswartdienst

 Laut Punkt 2 der neuen DA S01 wären wir für die Reinigung aller Stiegenhäuser, WC-Anlagen,... im Gebäude zuständig. Laut DA 02 reinigen wir alle aber nur in unseren zugeteilten Rayonen.

Hier widersprechen sich die DA S01 und die DA 02 komplett.


Zusammenfassung:

Auch wenn die neue DA S01 in einigen Punkten für zeitgemäßere Anweisungen sorgt, so herrscht in diversen anderen Punkten noch große Unklarheit.

Wir als FCG haben daher geschlossen der neuen Dienstanweisung S01 im Dienststellenausschuss nicht zugestimmt.

 

Die FCG kämpft unermüdlich weiter für Deine Rechte. Wir zeigen Fehler und Ungerechtigkeiten auf. Wir stellen den Mächtigen unangenehme Fragen und fordern die strikte Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen zum Schutz unserer Kolleg:innen.

 

Die FCG steht bedingunglos an Deiner Seite. Wenn Du Unterstützung brauchst, melde Dich bei Deinen FCG-Vertretern. Wir stehen Dir bei und kämpfen gemeinsam mit Dir für Deine persönlichen Ansprüche als wertvoller Mensch, der unsere Stadt mit am Laufen hält.

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